UMWELTKENNZEICHNUNG VON VERPACKUNGEN
1. Rechtliche Grundlagen
Dieses Dokument wird in Übereinstimmung mit dem italienischen Legislativdekret Nr. 152/2006 in der durch das Legislativdekret Nr. 116/2020 geänderten Fassung sowie den Richtlinien des italienischen Ministeriums für Umwelt und Energiesicherheit erstellt.
Als in Italien ansässiges Unternehmen wendet Lazzarotto Souvenirs SAS die italienischen Vorschriften an und passt die bereitgestellten Informationen im Rahmen des Möglichen an die in den Bestimmungsländern geltenden Anforderungen an, insbesondere in Deutschland und Österreich hinsichtlich Umweltinformation und Verpackungsabfallmanagement.
Die betreffenden Produkte und Verpackungen sind ausschließlich für Geschäftskunden (B2B) bestimmt und nicht für Verbraucher vorgesehen.
2. Bereitstellung der Informationen
Sofern eine direkte Kennzeichnung auf der Verpackung nicht möglich oder nicht zweckmäßig ist (insbesondere bei neutralen Verpackungen sowie Transport- und Umverpackungen wie Palettenstretchfolie, Paletten, Kartonagen und Zwischenlagen), werden die Umweltinformationen über Begleitdokumente (z. B. Lieferschein) oder digital (z. B. Website) bereitgestellt.
3. Materialklassifizierung
Die Verpackungsmaterialien werden gemäß der Entscheidung 97/129/EG wie folgt gekennzeichnet:
Papier und Karton: PAP 20, PAP 21, PAP 22
Kunststoff: LDPE 04, PS 06, PP 05
Metall: FE 40, ALU 41
Holz: FOR 50
Diese Angaben dienen der Unterstützung einer ordnungsgemäßen Sortierung und Entsorgung.
4. Entsorgung und Abfalltrennung
Verpackungen sind gemäß den im Bestimmungsland geltenden Vorschriften zur getrennten Sammlung zu entsorgen.
In Deutschland und Österreich sind gewerbliche Nutzer verpflichtet, die jeweils geltenden lokalen Vorgaben zur Abfalltrennung sowie die Anweisungen der zuständigen Behörden oder Entsorgungssysteme einzuhalten.
5. Rechtliche Verpflichtungen (EPR)
Die Umweltkennzeichnung erfolgt gemäß den geltenden gesetzlichen Anforderungen, unter Berücksichtigung technischer Einschränkungen der Verpackungen sowie etwaiger Übergangsregelungen.
In Deutschland und Österreich können spezifische Verpflichtungen im Rahmen der Systeme der erweiterten Herstellerverantwortung (EPR – Extended Producer Responsibility) gelten.
Diese können insbesondere umfassen:
Registrierung in nationalen Verpackungssystemen
Meldung der in Verkehr gebrachten Verpackungsmengen
Einhaltung nationaler Kennzeichnungs- und Recyclinganforderungen
In Deutschland werden Verpackungspflichten insbesondere im Rahmen des Verpackungsgesetzes (VerpackG) geregelt.
In Österreich erfolgt die Umsetzung über lizenzierte Sammel- und Verwertungssysteme, z. B. ARA.
Die Verantwortlichkeiten richten sich nach der jeweiligen Rolle in der Lieferkette. Die betroffenen Wirtschaftsbeteiligten sind für die Einhaltung der jeweils geltenden nationalen Vorschriften verantwortlich.
6. Verantwortlichkeiten – B2B-Kunden
Die in diesem Dokument enthaltenen Informationen basieren primär auf italienischem Recht.
Bei Lieferungen in andere EU-Mitgliedstaaten, insbesondere Deutschland und Österreich, sind die jeweiligen Wirtschaftsbeteiligten dafür verantwortlich, die für ihre Rolle geltenden nationalen Verpflichtungen einzuhalten, insbesondere im Hinblick auf EPR-Systeme und Verpackungsabfallvorschriften.
7. Verpflichtung des Unternehmens
Lazzarotto Souvenirs SAS verpflichtet sich, die Umweltbelastung durch Verpackungen zu reduzieren, deren Recyclingfähigkeit zu verbessern und transparente sowie regelmäßig aktualisierte Informationen bereitzustellen – im Einklang mit den geltenden gesetzlichen Anforderungen und kontinuierlichen Verbesserungsprozessen.